Satzung der Salubritas-Stiftung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen SALUBRITAS-STIFTUNG.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, die nach dem Stiftungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen errichtet worden ist.
(3) Sitz der Stiftung ist Hennef (Sieg). 

§ 2 Stiftungszweck

(1)   Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) a) Zweck der Stiftung ist zum einen die Förderung der Forschung nach Ursachen und Heilungsmöglichkeiten der Krebskrankheit (Stiftungszweck „Krebsforschung“). Er wird verwirklicht insbesondere durch:
  aa) Finanzierung von Forschungsvorhaben und wissenschaftlichen Arbeiten auf dem Gebiet der Krebsforschung.
  ab) Unterstützung von Institutionen, Einrichtungen, Vereinigungen etc., die dem Zweck der Stiftung dienen, soweit dies steuerlich zulässig ist.
  b) Zweck der Stiftung ist zum anderen die Förderung der Entwicklungshilfe. Dies soll durch Förderung von Projekten der Sozialarbeit, des Bildungswesens, der landwirtschaftlichen und dörflichen Entwicklung sowie des Gesundheitswesens ärmster Bevölkerungsschichten in der sogenannten „Dritten Welt“ erreicht werde (Stiftungszweck „Entwicklungshilfe“). Zielgruppe dieses Stiftungszwecks sind insbesondere Kinder, Familien, Dörfer, Blinde, Lepröse, Hörgeschädigte und andere Behinderte. Dieser Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung von Institutionen, Einrichtungen, Vereinigungen etc., die diesem Stiftungszweck dienen, soweit dies steuerlich zulässig ist.
(3)   Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4)   Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen besteht nicht. 

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Die Stiftung wird zunächst mit einem Barvermögen von 500.000,– DM ausgestattet. Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen des Stifters oder Dritter zu, sofern diese ausdrücklich dazu bestimmt sind.
(2) Im Interesse des langfristigen Bestands der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem Wert zu erhalten.

§ 4 Geschäftsjahr, Jahresrechnung, Mittelverwendung

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks aufzustellen.
(3) Die Stiftung hat zur Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit mindestens 10 % und maximal den steuerlich zulässigen Höchstbetrag ihres Überschusses aus der Vermögensverwaltung einer Rücklage zuzuführen, wenn und soweit hierdurch die Steuerbegünstigung nicht ausgeschlossen wird. Die Rücklage kann ganz oder teilweise in Stiftungsvermögen umgewandelt werden.
(4) Mittel der Stiftung, insbesondere ein nach der Rücklagenzuführung gemäß Abs. 3 noch verbleibender Überschuß (Netto-Überschuß), dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck der Stiftung verwendet werden. Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Stiftung kann ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden. 

§ 5 Stiftungsorgan

(1) Organ der Stiftung ist der Vorstand.
(2) Der Vorstand kann für Geschäfte, die der Verwirklichungen des Stiftungszwecks dienen, einen besonderen Vertreter bestellen.
(3) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig; sie haben nur einen Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
(4) Bei ihrer Tätigkeit haben die Mitglieder des Vorstands im Innenverhältnis zur Stiftung nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. 

§ 6 Zusammensetzung des Vorstands

(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen.
(2) Der erste Vorstand wird vom Stifter bestellt. Danach ergänzt sich der Vorstand im Wege der Kooptation selbst. Die Wahl des Nachfolgers eines Vorstandsmitglieds soll so rechtzeitig erfolgen, daß die Mitwirkung des ausscheidenden Vorstandsmitglieds möglich ist. Besteht der Vorstand nur noch aus weniger als zwei Mitgliedern oder wird ein fehlendes Mitglied nicht innerhalb von drei Monaten ergänzt, so werden die fehlenden Mitglieder vom Präsidenten der örtlichen Industrie- und Handelskammer, ersatzweise von der Stiftungsaufsichtsbehörde bestimmt.
(3) Mit Vollendung des 70. Lebensjahres scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus.
(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für jeweils drei Jahre. 

§ 7 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe von Gesetz und Satzung und führt den Willen des Stifters aus.
(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jedes Vorstandsmitglied ist nur gemeinschaftlich mit einem anderen Vorstandsmitglied zur Vertretung der Stiftung berechtigt, sofern ihm nicht bei seiner Bestellung Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt worden ist. 

§ 8 Beschlußfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt zusammen, sooft es die Erfüllung seiner Aufgaben erfordert oder wenn eines seiner Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand kann auch im Wege der schriftlichen, fernschriftlichen, telegrafischen oder fernmündlichen Abstimmung Beschlüsse fassen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht; fernmündliche Stimmabgaben sind anschließend schriftlich zu bestätigen. Beschlüsse gem. § 9 können nur in Sitzungen gefaßt werden.
(3) Beschlüsse gem. Abs. 2 Satz 1 werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse gem. Abs. 2 Satz 2 bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Vorstands.
 

§ 9 Satzungsänderung, Auflösung, Vermögensanfall

(1) Satzungsänderungen sind zulässig, wenn hierdurch die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nach dem Willen und den Vorstellungen des Stifters gesichert bleibt. Sie bedürfen eines Beschlusses des Vorstands.
(2) Änderungen des Zwecks, die Auflösung der Stiftung oder die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Zwecks unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Sie bedürfen der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder und der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Der Beschluß über die Auflösung der Stiftung bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.
(3) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist deren Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken i. S. von § 2 Abs. 1. zu verwenden, d.h. an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zu übertragen zwecks Verwendung für einen gemeinnützigen Zweck, der dem Zweck der Stiftung entspricht oder jedenfalls verwandt ist. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens der Stiftung dürfen im Fall der Auflösung der Stiftung und bei Änderungen des Stiftungszwecks in jedem Fall erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
 

§ 10 Stiftungsaufsichtsbehörde

Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Köln.

Hennef, den 31.07.2000